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Allgemeine Einkaufs- und Beschaffungsbedingungen

Allgemeine Einkaufs- und Beschaffungsbedingungen

Anhang zur Bestellung 1. Allgemeines

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Unsere Bestellungen und Abschlüsse richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Einkaufs- und Beschaffungsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Bestellungen und Abschlüsse, selbst wenn hierauf nicht erneut ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3. Regelungen des Lieferanten über einen einfachen Eigentumsvorbehalt werden gemäß Ziffer 11 anerkannt; weitergehende Eigentumsvorbehalte bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Bestellung

2.1. Bestellungen und sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform (§ 126b BGB) erteilt oder bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Liefergegenstand

3.1. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN-, VDE-, VDI- oder DVGW-Normen oder gleichwertige Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern.

3.2. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie am Tag der Lieferung den von uns mitgeteilten Einsatzbedingungen sowie den am Einsatzort geltenden gesetzlichen Bestimmungen genügen.

4. Preise

4.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und unveränderlich. Sie gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsstelle (DDP, Incoterms® 2020). Verpackung wird nur bezahlt, wenn hierfür eine gesonderte Vergütung ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

5. Liefertermin

5.1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der Ware und der Versandpapiere bei der von uns bezeichneten Empfangsstelle.

5.2. Im Falle des Verzugs des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 286, 288 BGB. Darüber hinaus hat uns der Lieferant über eine erkennbar werdende Überschreitung des Liefertermins unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten. Kommt er dem nicht nach, kann er sich nicht darauf berufen, dass er eine Verzögerung nicht zu vertreten hat.

5.3. Bei Überschreitung des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir entweder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche erwachsen, oder nach Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

6. Verpackung, Versand, Annahme

6.1. Der Lieferant haftet für geeignete Verpackung. War für die Verpackung ausdrücklich eine gesonderte Vergütung vereinbart, sind wir berechtigt, das für den Versand benutzte Verpackungsmaterial an die Anschrift des Lieferanten unter Rückbelastung von zwei Dritteln des Verpackungswertes zurückzusenden.

6.2. Der Versand erfolgt frachtfrei an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle. Die Versandart wird von uns bestimmt. Tragen wir die Kosten des Versandes und fehlt eine Anweisung hinsichtlich der Versandart, so ist die Lieferung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit auf dem preisgünstigsten Weg zu befördern.

6.3. Versandanzeigen sind in dreifacher Ausfertigung, für jede Empfangsstelle getrennt, sofort nach Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Packzettel in neutraler Form beizufügen; in den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben. Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern nicht richtig angegeben, gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern.

6.4. Ist uns die Entgegennahme des Liefergegenstandes infolge höherer Gewalt oder sonstiger außerhalb unseres Willens liegender Umstände, einschließlich Arbeitskämpfen, unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, dem Lieferanten eine andere Empfangsstelle zu nennen.

7. Transportgefahr

7.1. Die Gefahr geht erst nach Ablieferung und Abnahme der Ware an uns oder am vereinbarten Erfüllungsort auf uns über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Lieferant jede Gefahr.

8. Fertigungsprüfungen und Endkontrollen

8.1. Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, die Maß- und Mengengenauigkeit und die sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferanten oder seiner Vorlieferanten zu prüfen.

8.2. Haben wir uns eine Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten vorbehalten, so ist uns bzw. dem beauftragten Dritten die Bereitschaft zur Endkontrolle schriftlich spätestens 14 Tage vorher mitzuteilen.

8.3. Die Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des Lieferanten, mit Ausnahme der Kosten für das von uns entsandte Personal.

8.4. Hat der Lieferant die Endkontrolle durch einen Dritten zu veranlassen, so hat er dies für uns kostenlos zu organisieren und uns das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren, zuzuleiten.

8.5. Fertigungsprüfungen und Endkontrollen entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungsund Gewährleistungsverpflichtungen gemäß Ziffer 9.

9. Gewährleistung, Mängelrüge und Gewährleistungsfrist

9.1. Bei Lieferung mangelhafter Ware können wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Lieferant trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2, 3 BGB).

9.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder kommt der Lieferant innerhalb der von uns gesetzten Frist seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, verweigert er die Erfüllung dieser Verpflichtungen oder ist ihm die Ersatzlieferung nicht möglich, so können wir ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, einen mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten ausbessern zu lassen oder von Dritter Seite Ersatz zu beschaffen.

9.3. Soweit § 377 HGB Anwendung findet, gelten Mängelrügen als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware, andere Mängel innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von uns entdeckt oder durch unsere Kunden mitgeteilt worden sind, angezeigt werden. Mängel, die nicht durch Entnahme von Stichproben entdeckt werden können, gelten als versteckte Mängel.

9.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle. Bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt sie 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

9.5. Unsere gesetzlichen Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette (§§ 445a, 445b BGB) bleiben unberührt. Wir sind insbesondere berechtigt, vom Lieferanten genau die Art der Nacherfüllung zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden.

10. Rechnung und Zahlung

10.1. Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt sofort nach Lieferung und für jede Bestellung gesondert mit Ausweis der Umsatzsteuer in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der vollständigen Bestellnummer einzureichen.

10.2. Zahlung erfolgt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, nach Eingang des Liefergegenstandes und der Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Eine vor dem vereinbarten Termin ausgeführte Lieferung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.

10.3. Im Falle eines etwaigen Zahlungsverzugs unsererseits schulden wir Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

11. Abtretung und Verrechnung

11.1. Ohne unsere schriftliche Zustimmung kann der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt. Für Vorausabtretungen im Rahmen eines einfachen Eigentumsvorbehalts von Vorlieferanten des Lieferanten wird hierdurch die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung auch mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen zulässig ist.

12. Überlassung von Unterlagen, Werbung

12.1. Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebotes und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen nach Erledigung unserer Anfrage unverzüglich zurückzugeben.

12.2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich; er hat sie jedoch auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich in Textform hinzuweisen. Andernfalls kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf diese Unstimmigkeiten berufen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.

12.3. Die Benutzung unserer Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftverkehrs zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

13. Schutzrechte Dritter

13.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Waren Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Marken oder Gebrauchsmuster, nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns von allen aus einer behaupteten Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und etwa entstandene Aufwendungen zu ersetzen.

14. Antikorruption und Compliance

14.1. Der Lieferant versichert und garantiert, dass er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung weder direkt noch indirekt einem Amtsträger oder einer sonstigen Person Geld oder Vermögensvorteile angeboten, gewährt oder versprochen hat oder künftig anbieten, gewähren oder versprechen wird, um eine Entscheidung oder ein Verhalten zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere im Sinne von § 299 StGB, des Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und des UK Bribery Act 2010.

14.2. Der Lieferant verpflichtet sich, über alle Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit diesem Vertrag ordnungsgemäß Buch zu führen.

14.3. Wir sind berechtigt, diesen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen oder zurückzutreten, wenn der Lieferant gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstößt.

15. Lieferkettensorgfaltspflichten

15.1. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass wir die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einhalten. Auf unsere Anfrage hat der Lieferant angemessene Auskünfte darüber zu erteilen, ob er seinerseits die einschlägigen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten beachtet. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich zu informieren, wenn er Kenntnis von Verstößen gegen solche Pflichten in seiner Lieferkette erlangt.

16. Datenschutz

16.1. Wir weisen gemäß Art. 13, 14 DSGVO i.V.m. dem BDSG darauf hin, dass wir personenbezogene Daten des Lieferanten zum Zwecke der Vertragsdurchführung und -abwicklung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten. Weitergehende Datenschutzinformationen stellen wir auf Anfrage zur Verfügung.

17. Geheimhaltung

17.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen von Vertex – insbesondere technische Daten, Zeichnungen, Kalkulationen, Geschäftsgeheimnisse und sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen – dauerhaft geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden. Dies gilt auch für Informationen, die dem Lieferanten vor Abschluss eines Vertrages mitgeteilt wurden.

17.2. Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern und Unterauftragnehmern zugänglich machen, die diese zur Auftragserfüllung zwingend benötigen, und hat diese Personen entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

17.3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

(a) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden des Lieferanten öffentlich bekannt werden;

(b) dem Lieferanten nachweislich bereits vor der Mitteilung durch Vertex bekannt waren; oder

(c) dem Lieferanten von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig mitgeteilt wurden.

17.4. Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach deren Beendigung. Die Rechte von Vertex nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.

17.5. Auf Verlangen von Vertex sind alle überlassenen vertraulichen Unterlagen und Informationsträger unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.

18. Exportkontrolle und Zoll

18.1. Der Lieferant hat alle anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts einzuhalten, insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die einschlägigen EU-Verordnungen (insbesondere die EUDual-Use-Verordnung (EU) 2021/821) sowie die US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften (EAR/ITAR), soweit diese auf die Lieferung Anwendung finden.

18.2. Der Lieferant hat uns bei Auftragserteilung und auf Anfrage unverzüglich alle für die Exportkontrolle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Exportlistennummern (EL-Nummern), US-(Re- )Exportkontrollklassifizierungsnummern (ECCN) sowie Angaben zum Ursprungsland der Waren.

18.3. Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch die Verletzung von Exportkontrollpflichten des Lieferanten entstehen, gehen zu dessen Lasten. Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen oder zurückzutreten, wenn der Lieferant gegen seine Pflichten nach dieser Ziffer verstößt.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand

19.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle. Zahlungsort ist Duisburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Duisburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

19.2. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) ist ausgeschlossen.

19.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.